RS Vwgh 1955/1/17 2576/53

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Veröffentlicht am 17.01.1955
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Behörde ist bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen, mithin auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden, völlig freie Hand gegeben, der verpflichteten Partei kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002576.X06

Im RIS seit

10.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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