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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Behörde ist bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen, mithin auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden, völlig freie Hand gegeben, der verpflichteten Partei kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002576.X06Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010