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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Berufung bringt zum Ausdruck, dass sich der Entscheidung in der Sache selbst formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Im Verfahren vor dem VwGH kann daher nur die Frage aufgerollt werden, ob die Berufungsbehörde die Sachentscheidung wegen eines solchen Hindernisses abgelehnt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002576.X01Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010