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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §12Rechtssatz
Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 24, ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002418.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025