RS Vwgh 1955/1/19 2418/54

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Veröffentlicht am 19.01.1955
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Bewertungsrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12
ErbStG §19 Abs1
  1. BewG 1955 § 12 heute
  2. BewG 1955 § 12 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Rechtssatz

Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach § 24 ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.Umbauten, die ein Mieter auf der gemieteten Liegenschaft vornimmt, sind nicht schlechthin verlorener Bauaufwand; sie können einen Teilwert haben. Dessen Höhe hängt ua von der Dauer und Kündbarkeit des Mietvertrages ab. Leistungen, zu denen jemand kraft Familienrechtes verpflichtet ist, geben keinen Anspruch auf Abzug von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 24, ErbStG. Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954002418.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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