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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Die vom Gesetz vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung hat sich nur auf ordentliche Rechtsmittel (Berufungen) zu beziehen. Die Möglichkeit einen Bescheid nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim VwGH mit Beschwerde anzufechten, ist als bekannt vorauszusetzen und es besteht für die Behörde in keinem Fall die Verpflichtung nach Erschöpfung des Instanzenzuges noch auf diese Möglichkeit zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954003559.X01Im RIS seit
14.02.2003