RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0042

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §43 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs3;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung einer Verwaltungssatzung, wonach gegen Vollversammlungsbeschlüsse binnen 8 Tagen Einwendungen erhoben werden können, bietet einen ausreichenden Schutz für die bei bestimmten Beschlüssen der Vollversammlung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder; dass einer solchen Einwendung keine aufschiebende Wirkung zukommt, entspricht dem Gedanken, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes nicht ungebührlich zu behindern. Damit wird eine solche Satzungsbestimmung dem Ziel der zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke gerecht, weil damit einerseits der überstimmten Minderheit entsprechender Schutz gewährt, andererseits aber die weitere Wirtschaftstätigkeit der Agrargemeinschaft nicht unterbrochen wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070042.X04

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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