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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15996;Rechtssatz
In der Äußerung des Prüfers, es werde sich an seinen steuerlichen Feststellungen nichts ändern, ob der Steuerpflichtige nun einen Rechtsmittelverzicht erkläre oder nicht, konnte der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer BEHAUPTETE UNZULÄSSIGE BEEINTRÄCHTIGUNG DES FREIEN WILLENS NICHT erblicken.
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E 11.2.1955, 2229/52 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002229.X01Im RIS seit
11.02.1955