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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
y10409; yk10810; yk11249Rechtssatz
Der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches unterliegt der Erbschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Nennwert der Pflichtteilsforderung, und zwar auch dann, wenn sie durch Sachleistungen erfüllt wird. Dieser Nennwert ist vom Einheitswert im Nachlaß etwa enthaltener Liegenschaften unabhängig.
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E 16.2.1955, 2080/53 #1 VwSlg 1105 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002080.X01Im RIS seit
14.01.2002