RS Vwgh 1955/2/18 3089/52

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Veröffentlicht am 18.02.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs1 litb;
BAO §24 Abs1 litd;

Beachte

y13328;

Rechtssatz

Auf Grund eines Rückstellungsgesetzes zurückgestelltes Vermögen ist dem geschädigten Eigentümer bei der Einheitsbewertung erst für den der Rückstellung folgenden Jahresersten zuzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs 3 und 18 des Vermögensabgabegesetzes beziehen sich nicht auf die Einheitsbewertung, setzten vielmehr nur für die Veranlagung der Vermögensabgabe, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage in den Fällen einer Vermögensrückstellung eine vom Einheitswert abweichende Bemessungsgrundlage fest.Auf Grund eines Rückstellungsgesetzes zurückgestelltes Vermögen ist dem geschädigten Eigentümer bei der Einheitsbewertung erst für den der Rückstellung folgenden Jahresersten zuzurechnen. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 3 und 18 des Vermögensabgabegesetzes beziehen sich nicht auf die Einheitsbewertung, setzten vielmehr nur für die Veranlagung der Vermögensabgabe, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage in den Fällen einer Vermögensrückstellung eine vom Einheitswert abweichende Bemessungsgrundlage fest.

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E 18.2.1955, 3089/52 #1 VwSlg 1109 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952003089.X01

Im RIS seit

18.02.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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