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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs5;Beachte
y10479; yk10756Rechtssatz
Der ausländische Erbe eines ausländischen Erblassers ist von einem inländischen Betriebsvermögen, dessen Rückstellung nach dem Dritten Rückstellungsgesetz der Erblasser vor seinem Tode beantragt hat, erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn das Rückstellungsverfahren am Todestag noch nicht abgeschlossen war. - Ein Betriebsvermögen ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer nicht mit dem Einheitswert, sondern mit dem Teilwert von dem für die Steuerpflicht maßgebenden Stichtag zu bewerten.
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E 2.3.1955, 496/54 #1 VwSlg 1114 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000496.X01Im RIS seit
02.03.1955