RS Vwgh 1955/3/2 0496/54

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Veröffentlicht am 02.03.1955
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs5;
ErbStG §6 Abs1;

Beachte

y10479; yk10756

Rechtssatz

Der ausländische Erbe eines ausländischen Erblassers ist von einem inländischen Betriebsvermögen, dessen Rückstellung nach dem Dritten Rückstellungsgesetz der Erblasser vor seinem Tode beantragt hat, erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn das Rückstellungsverfahren am Todestag noch nicht abgeschlossen war. - Ein Betriebsvermögen ist für die Bemessung der Erbschaftsteuer nicht mit dem Einheitswert, sondern mit dem Teilwert von dem für die Steuerpflicht maßgebenden Stichtag zu bewerten.

*

E 2.3.1955, 496/54 #1 VwSlg 1114 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000496.X01

Im RIS seit

02.03.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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