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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1950 §13;Rechtssatz
Der Anspruch auf einen lebenslangen Ruhegenuß ist mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn nur eine Aufwertung (Valorisierung) unter Bedachtnahme auf erhöhte Lebenshaltungskosten begehrt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000874.X01Im RIS seit
09.03.1955