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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §62;Rechtssatz
Über den Vertreter eines Berufungswerbers darf nur dann eine Mutwillenstrafe verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Vertreter offenbar mutwillig das Rechtsmittel auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne konkreten Auftag, ergriffen hat (Hinweis auf das E 24.5.1954, 3356/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000239.X03Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011