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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die nach Abschluss des Verfahrens über die Gewährung einer Zusatzrente bei der Behörde eingelangte Mitteilung des Finanzamtes über das im vorausgegangenen Jahr vom Schwerbeschädigten erzielte Jahreseinkommen bildet kein neues Beweismittel, das die Behörde berechtigt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Solange bei Personen mit schwankendem Einkommen das durchschnittliche Einkommen - Jahreseinkommen - nicht festgestellt ist, wird nach Stellung des Antrages auf Zusatzrente diese nicht gleich zu bewilligen, sondern es werden vorerst Vorschüsse nach § 89 KOVG zu gewähren sein (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53).Die nach Abschluss des Verfahrens über die Gewährung einer Zusatzrente bei der Behörde eingelangte Mitteilung des Finanzamtes über das im vorausgegangenen Jahr vom Schwerbeschädigten erzielte Jahreseinkommen bildet kein neues Beweismittel, das die Behörde berechtigt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Solange bei Personen mit schwankendem Einkommen das durchschnittliche Einkommen - Jahreseinkommen - nicht festgestellt ist, wird nach Stellung des Antrages auf Zusatzrente diese nicht gleich zu bewilligen, sondern es werden vorerst Vorschüsse nach Paragraph 89, KOVG zu gewähren sein (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001092.X02Im RIS seit
19.11.2002