RS Vwgh 1955/3/14 0605/52

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Veröffentlicht am 14.03.1955
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des § 22 VStG gesprochen werden.Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des Paragraph 22, VStG gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952000605.X02

Im RIS seit

16.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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