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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des § 22 VStG gesprochen werden.Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des Paragraph 22, VStG gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000605.X02Im RIS seit
16.05.2002