RS Vwgh 2006/6/1 2003/07/0142

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §5 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §7 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §7 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem vom Bringungsrecht Belasteten steht schon auf Grund des § 7 Abs 1 Krnt GSLG 1998 ein Rechtsanspruch auf Entschädigung für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu. Dass die Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zwingend in Form eines Geldausgleichs zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 erster Satz Krnt GSLG 1998 (bzw. des Einleitungssatzes zu § 7 Abs 2 Krnt GSLG 1969). (Hier: Es liegt daher auf der Hand, dass das eingeräumte Wasserbezugsrecht den vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes verbunden war, (in Form einer Naturalleistung) ausgleichen soll.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070142.X02

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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