Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2883/52 E 17. Februar 1954 VwSlg 3303 A/1954 RS 1Stammrechtssatz
Für verfahrensrechtliche Bescheide nach dem VVG finden nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sondern die des AVG. Dies aus dem Grunde, weil die Vorschriften des AVG überall dort Anwendung finden, wo Verwaltungsbehörden iSd Art 6 Abs 1 EGVG einschreiten und nicht ausdrücklich etwa anderes bestimmt ist. Die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 VVG enthalten aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, dh für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu der der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.Für verfahrensrechtliche Bescheide nach dem VVG finden nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, sondern die des AVG. Dies aus dem Grunde, weil die Vorschriften des AVG überall dort Anwendung finden, wo Verwaltungsbehörden iSd Artikel 6, Absatz eins, EGVG einschreiten und nicht ausdrücklich etwa anderes bestimmt ist. Die Anwendung des AVG einschränkende Bestimmungen sind zwar im Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, VVG enthalten aber diese gelten nur für das Vollstreckungsverfahren im engeren Sinne, dh für das Verfahren, das anknüpfend an den Vollstreckungstitel zu der der Exekutionsbewilligung vergleichbaren Verfügung der Vollstreckung und zur Vollstreckungsmaßnahme selbst führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000073.X01Im RIS seit
22.03.1955Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015