RS Vwgh 1955/3/23 2293/53

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Veröffentlicht am 23.03.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12545;

Rechtssatz

Wenn das Abgabenrecht Bezeichnungen des Privatrechts gebraucht, richtet sich die Bedeutung dieser Bezeichnung in der Regel nach den Begriffen des Privatrechts. Diese Regel gilt jedoch nur soweit, als nicht aus den Vorschriften des Abgabenrechts mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß der Bezeichnung ein anderer Inhalt innewohnt.

*

E 23.3.1955, 2293/53 #2 VwSlg 1123 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002293.X02

Im RIS seit

23.03.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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