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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12545;Rechtssatz
Wenn das Abgabenrecht Bezeichnungen des Privatrechts gebraucht, richtet sich die Bedeutung dieser Bezeichnung in der Regel nach den Begriffen des Privatrechts. Diese Regel gilt jedoch nur soweit, als nicht aus den Vorschriften des Abgabenrechts mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß der Bezeichnung ein anderer Inhalt innewohnt.
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E 23.3.1955, 2293/53 #2 VwSlg 1123 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002293.X02Im RIS seit
23.03.1955