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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
y13964; yk14245Rechtssatz
Hat das Zollamt eine eingeführte Ware auf Grund eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungsanstalt (heute: Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung) abweichend von der Zollerklärung tarifiert und auf dieser Grundlage eine Zoll-Nachtragszahlung vorgeschrieben und hat die Partei gegen die Nachtragsvorschreibung mit näheren Angaben über die Beschaffenheit der Ware berufen, so genügt es für die Abweisung der Berufung nicht, daß die Untersuchungsanstalt ohne Kenntnis dieser Angaben erklärt hat, ihr Gutachten aufrechtzuerhalten.
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E 6.4.1955, 2470/52 #1 VwSlg 1133 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002470.X01Im RIS seit
06.04.1955