RS Vwgh 1955/4/6 2470/52

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Veröffentlicht am 06.04.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13964; yk14245

Rechtssatz

Hat das Zollamt eine eingeführte Ware auf Grund eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungsanstalt (heute: Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung) abweichend von der Zollerklärung tarifiert und auf dieser Grundlage eine Zoll-Nachtragszahlung vorgeschrieben und hat die Partei gegen die Nachtragsvorschreibung mit näheren Angaben über die Beschaffenheit der Ware berufen, so genügt es für die Abweisung der Berufung nicht, daß die Untersuchungsanstalt ohne Kenntnis dieser Angaben erklärt hat, ihr Gutachten aufrechtzuerhalten.

*

E 6.4.1955, 2470/52 #1 VwSlg 1133 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1952002470.X01

Im RIS seit

06.04.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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