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67 VersorgungsrechtRechtssatz
Von einem Verschulden im Sinne des § 2 KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001592.X01Im RIS seit
19.11.2002