RS Vwgh 1955/4/6 1592/53

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Veröffentlicht am 06.04.1955
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Von einem Verschulden im Sinne des § 2 KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953001592.X01

Im RIS seit

19.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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