RS Vwgh 1955/4/6 0063/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1955
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29926;

Rechtssatz

Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Maßnahme handelt, die nur der Sicherung des mit Verfall bedrohten Gegenstandes dient, ist es nicht erforderlich, dass eine Verfallserklärung erst nach Rechtskraft des Beschlagnahmebescheides ergehen dürfe. Vielmehr kann der Verfall ausgesprochen werden, auch wenn eine Beschlagnahme nicht stattgefunden hat oder wenn die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen ist.

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E 6.4.1955, 0063/54 #3 VwSlg 1137 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000063.X03

Im RIS seit

06.04.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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