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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29926;Rechtssatz
Da es sich bei der Beschlagnahme um eine Maßnahme handelt, die nur der Sicherung des mit Verfall bedrohten Gegenstandes dient, ist es nicht erforderlich, dass eine Verfallserklärung erst nach Rechtskraft des Beschlagnahmebescheides ergehen dürfe. Vielmehr kann der Verfall ausgesprochen werden, auch wenn eine Beschlagnahme nicht stattgefunden hat oder wenn die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen ist.
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E 6.4.1955, 0063/54 #3 VwSlg 1137 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000063.X03Im RIS seit
06.04.1955