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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Schuldner der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des § 129 Abs 6 BauO für Wien ist derjenige, der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten Eigentümer war. Eine Person, die das Eigentum später erwirkt, schuldet die Kosten der Behörde nicht.Schuldner der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 129, Absatz 6, BauO für Wien ist derjenige, der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten Eigentümer war. Eine Person, die das Eigentum später erwirkt, schuldet die Kosten der Behörde nicht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954001559.X03Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010