RS Vwgh 1955/4/13 1559/54

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Veröffentlicht am 13.04.1955
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Schuldner der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des § 129 Abs 6 BauO für Wien ist derjenige, der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten Eigentümer war. Eine Person, die das Eigentum später erwirkt, schuldet die Kosten der Behörde nicht.Schuldner der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 129, Absatz 6, BauO für Wien ist derjenige, der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten Eigentümer war. Eine Person, die das Eigentum später erwirkt, schuldet die Kosten der Behörde nicht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954001559.X03

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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