RS Vwgh 1955/4/13 1559/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1955
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Auf Bescheide (Rückstandsausweise), betreffend die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 129 Abs 6 der BauO für Wien, sind § 3 Abs 2 VVG und damit auch die im Vollstreckungsverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Einwendungen gegen den Kostenbescheid analog anzuwenden.Auf Bescheide (Rückstandsausweise), betreffend die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß Paragraph 129, Absatz 6, der BauO für Wien, sind Paragraph 3, Absatz 2, VVG und damit auch die im Vollstreckungsverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Einwendungen gegen den Kostenbescheid analog anzuwenden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954001559.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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