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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Auf Bescheide (Rückstandsausweise), betreffend die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 129 Abs 6 der BauO für Wien, sind § 3 Abs 2 VVG und damit auch die im Vollstreckungsverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Einwendungen gegen den Kostenbescheid analog anzuwenden.Auf Bescheide (Rückstandsausweise), betreffend die Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen gemäß Paragraph 129, Absatz 6, der BauO für Wien, sind Paragraph 3, Absatz 2, VVG und damit auch die im Vollstreckungsverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Einwendungen gegen den Kostenbescheid analog anzuwenden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954001559.X01Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010