RS Vwgh 2006/6/1 2004/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006

Rechtssatz

Der Auffassung der Abgabepflichtigen, sie habe sich im guten Glauben darauf verlassen dürfen, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstelle, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenheit dahingehend auferlegt werden dürfe, die Richtigkeit solcher Angaben zu kontrollieren, ist eine klare Absage zu erteilen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0230).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X03

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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