RS Vwgh 1955/5/3 0761/54

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Veröffentlicht am 03.05.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §86a;
  1. AbgEO § 86a heute
  2. AbgEO § 86a gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 86a gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963

Beachte

y13074;

Rechtssatz

Wenn auch § 4 Abs 1 VVG eine Frist für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vorsieht, so ergibt sich doch aus der Natur der Sache, daß diese Frist mindestens so bemessen sein muß, daß dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist.Wenn auch Paragraph 4, Absatz eins, VVG eine Frist für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vorsieht, so ergibt sich doch aus der Natur der Sache, daß diese Frist mindestens so bemessen sein muß, daß dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist.

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E 3.5.1955, 761/54 #1 VwSlg 3728 A/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000761.X01

Im RIS seit

03.05.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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