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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §86a;Beachte
y13074;Rechtssatz
Wenn auch § 4 Abs 1 VVG eine Frist für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vorsieht, so ergibt sich doch aus der Natur der Sache, daß diese Frist mindestens so bemessen sein muß, daß dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist.Wenn auch Paragraph 4, Absatz eins, VVG eine Frist für die Androhung der Ersatzvornahme nicht vorsieht, so ergibt sich doch aus der Natur der Sache, daß diese Frist mindestens so bemessen sein muß, daß dem Verpflichteten noch eine Möglichkeit zur Selbstvornahme eingeräumt ist.
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E 3.5.1955, 761/54 #1 VwSlg 3728 A/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000761.X01Im RIS seit
03.05.1955