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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
y10410;Rechtssatz
Der gänzliche oder teilweise Verzicht eines zur Erbschaft Berufenen auf den angefallenen Erbteil zugunsten eines Miterben kann - abgesehen vom Fall eines Mißbrauches von Formen oder Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes - nur dann die Vorschreibung einer Schenkungsteuer rechtfertigen, wenn er nach Abgabe der Erbserklärung erklärt worden ist. - Im Fall eines vor Abgabe der Erbserklärung zugunsten eines Miterben abgegebenen Verzichtes hat sich die Vorschreibung der Erbschaftsteuer nach der in der Einantwortung festgelegten Verteilung des Nachlasses zu richten (Hinweis E 15.10.1952, 484/51, VwSlg 643 F/1952 und E 8.10.1952, 671/50, VwSlg 636 F/1952).
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E 4.5.1955, 2211/53 #1 VwSlg 1153 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002211.X01Im RIS seit
04.05.1955