RS Vwgh 1955/5/4 2211/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1955
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §22;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Beachte

y10410;

Rechtssatz

Der gänzliche oder teilweise Verzicht eines zur Erbschaft Berufenen auf den angefallenen Erbteil zugunsten eines Miterben kann - abgesehen vom Fall eines Mißbrauches von Formen oder Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes - nur dann die Vorschreibung einer Schenkungsteuer rechtfertigen, wenn er nach Abgabe der Erbserklärung erklärt worden ist. - Im Fall eines vor Abgabe der Erbserklärung zugunsten eines Miterben abgegebenen Verzichtes hat sich die Vorschreibung der Erbschaftsteuer nach der in der Einantwortung festgelegten Verteilung des Nachlasses zu richten (Hinweis E 15.10.1952, 484/51, VwSlg 643 F/1952 und E 8.10.1952, 671/50, VwSlg 636 F/1952).

*

E 4.5.1955, 2211/53 #1 VwSlg 1153 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002211.X01

Im RIS seit

04.05.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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