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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14055;Rechtssatz
Der Empfänger einer Schenkung ist zu deren Anmeldung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist er nur auf Verlangen des Finanzamtes verpflichtet. Die Unterlassung der Anmeldung rechtfertigt die Einhebung eines Verspätungszuschlages nicht.
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E 5.5.1955, 1285/53 #2 VwSlg 1255 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001285.X02Im RIS seit
05.05.1955