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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §18;Beachte
y10970;Rechtssatz
Wird die geschenkte Sache im Ausland übergeben, dann ist die Bemessung der Schenkungssteuer ihr für den Zeitpunkt und Ort der Übergabe in der ausländischen Währung ermittelter, zum Kurs der Nationalbank vom TAGE DER ÜBERGABE umgerechneter Wert zugrunde zu legen. Bei nachfolgender Einfuhr der Sache in das Inland aufgelaufene Zölle sowie Einfuhrkosten und Transportkosten sind nicht abzusetzen.
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E 5.10.1955, 1285/53 #1 VwSlg 1255 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001285.X01Im RIS seit
05.05.1955