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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Wenn die Urkunde keinen Zweifel über die Art und Beschaffenheit des darin beurkundeten Rechtsgeschäftes, nämlich des Geschäftes der Bestellung zum Vorstand und nicht mehr bekundet wurde, insbesondere auch kein Anstellungsvertrag, so stellt dies auch nicht einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeit des bürgerlichen Rechts dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002002.X03Im RIS seit
11.05.1955