RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0174

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §18 Abs1 Z2;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Z 2 Wr AWG 1994 enthält zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr in Betracht kommt. Die erste der beiden Voraussetzungen stellt nicht auf den konkreten Müllabfall auf einer Liegenschaft ab, sondern auf die für eine Liegenschaftsart nach der allgemeinen Verkehrsanschauung übliche Benützung. Fallen bei einer solchen Benützung typischerweise Abfälle an, dann kommt eine Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr nicht in Betracht, ohne dass es noch einer Prüfung bedürfte, ob auf der Liegenschaft, für die eine Ausnahme beantragt wird, Müll anfällt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070174.X01

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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