RS Vwgh 1955/5/11 1542/54

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Veröffentlicht am 11.05.1955
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs2;
DevG §23 Abs1;
DevG §23 Abs2;
DevG §5 Abs1;

Beachte

y24028;

Rechtssatz

Auch die Übernahme ausländischer Zahlungsmittel von einem Devisenausländer zur Aufbewahrung bedarf der Bewilligung der Nationalbank. Die Pflicht zur Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel setzt das Eigentum an diesen nicht voraus. Sie trifft auch den bloßen Verwahrer. Die Übertretung verbotswidriger Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland kann auch fahrlässig begangen werden; der Tatbestand des Versuches dieser Übertretung setzt aber Vorsatz voraus. *

E 11.5.1955, 1542/54 #2 VwSlg 1158 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954001542.X02

Im RIS seit

11.05.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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