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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §15 Abs2;Beachte
y24028;Rechtssatz
Auch die Übernahme ausländischer Zahlungsmittel von einem Devisenausländer zur Aufbewahrung bedarf der Bewilligung der Nationalbank. Die Pflicht zur Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel setzt das Eigentum an diesen nicht voraus. Sie trifft auch den bloßen Verwahrer. Die Übertretung verbotswidriger Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland kann auch fahrlässig begangen werden; der Tatbestand des Versuches dieser Übertretung setzt aber Vorsatz voraus. *
E 11.5.1955, 1542/54 #2 VwSlg 1158 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954001542.X02Im RIS seit
11.05.1955