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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil am dem Leidenszustand zuzumessen ist, dann ist darüber Sachverständigenbeweis zu führen, inwieweit die Gesundheitsschädigung - ausgedrückt in einem Hundertsatz - auf das schädigende Ereignis bzw. auf die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Einschätzung des Verschlimmerungsanteiles ist zu begründen.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953003487.X01Im RIS seit
25.09.2001