RS Vwgh 1955/5/18 2635/54

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Veröffentlicht am 18.05.1955
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3 impl;

Rechtssatz

Die Gesamteinschätzung ist nicht von einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung abhängig, sondern von einem Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen auf die Erwerbsfähigkeit, das auch dann vorliegen kann, wenn sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, jedoch in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteiliger Einwirken als eine Dienstbeschädigung für sich allein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954002635.X01

Im RIS seit

25.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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