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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Die Gesamteinschätzung ist nicht von einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung abhängig, sondern von einem Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen auf die Erwerbsfähigkeit, das auch dann vorliegen kann, wenn sie sich gegenseitig nicht beeinflussen, jedoch in ihrer Gesamtheit auf die Erwerbsfähigkeit nachteiliger Einwirken als eine Dienstbeschädigung für sich allein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002635.X01Im RIS seit
25.09.2001