RS Vwgh 1955/5/25 0387/53

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Veröffentlicht am 25.05.1955
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10820;

Rechtssatz

Daß ein Nachlaßgläubiger seine Forderung während des Abhandlungsverfahrens herabsetzt, weil sie nach seiner Ansicht in den Nachlaßaktiven keine volle Deckung findet, berechtigt die Finanzbehörde nicht, die betreffende Schuld bei der Bemessung der Erbschaftssteuer unter dem Nennwert anzusetzen, ohne zugleich die Bewertung der Nachlaßaktiven zu prüfen. *

E 25.5.1955, 387/53 #1 VwSlg 1166 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953000387.X01

Im RIS seit

25.05.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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