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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
y10820;Rechtssatz
Daß ein Nachlaßgläubiger seine Forderung während des Abhandlungsverfahrens herabsetzt, weil sie nach seiner Ansicht in den Nachlaßaktiven keine volle Deckung findet, berechtigt die Finanzbehörde nicht, die betreffende Schuld bei der Bemessung der Erbschaftssteuer unter dem Nennwert anzusetzen, ohne zugleich die Bewertung der Nachlaßaktiven zu prüfen. *
E 25.5.1955, 387/53 #1 VwSlg 1166 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953000387.X01Im RIS seit
25.05.1955