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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs4;Beachte
y13288;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß bei nicht angeordneter eigenhändiger Zustellung der Unterfertigung des Zustellscheines eines an den Ehemann gerichteten Schriftstückes durch die Ehegattin mit dem Namen ihres Mannes dann keine Bedeutung zukommt, wenn es unbestritten ist, daß die Ehegattin das Schriftstück tatsächlich übernommen hat; das Schriftstück ist daher als zugestellt anzusehen, sofern nicht eine Ersatzzustellung unzulässig war.
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E 26.5.1955, 879/54 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000879.X01Im RIS seit
26.05.1955