RS Vwgh 2006/6/1 2003/15/0017

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §116 Abs5 idF 1996/201;
EStG 1988 §116 Abs5 idF 1999/I/028;
EStG 1988 §28 Abs5 idF 1989/660;

Rechtssatz

§ 28 Abs 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 ermöglichte es, Überschüsse an verrechnungspflichtigen Mietzinsen einem steuerfreien Betrag zuzuführen. Die angesammelten steuerfreien Beträge waren mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten zu verrechnen. Andernfalls waren sie im neunten Jahr nach ihrer Bildung einkünfteerhöhend aufzulösen. Daraus ergab sich eine Steuerstundung. Diese Begünstigung wurde durch Aufhebung des § 28 Abs. 5 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2000, B 889/00), mit 31. Dezember 1998 begrenzt. Mit diesem Zeitpunkt waren die noch keiner Verrechnung zugeführten Beträge zu versteuern. Mit dem am 13. Jänner 1999 in Kraft getretenen Abgabenänderungsgesetz 1988 hat der Gesetzgeber die mit 31. Dezember 1998 vorzunehmende Versteuerung dieser steuerfreien Beträge zurückgenommen und die bis dahin währende Vergünstigung um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung der Begünstigung trifft auf alle noch keiner Verrechnung zugeführten, aber auch noch keiner Versteuerung unterzogenen Beträge zu. Wurden die im Jahr 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge zum 31. Dezember 1998 weder vom Abgabepflichtigen einer Verrechnung zugeführt noch einer Besteuerung unterzogen und erfolgte auch im Jahr 1999 keine Verrechnung, so ist die Besteuerung dieser Beträge in diesem Jahr nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150017.X01

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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