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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y13692;Rechtssatz
Ein Bescheid liegt nur dann vor, wenn von der Behörde mit rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Wirkung über Rechtsverhältnisse der Partei in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wird.
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B 31.5.1955, 966/55 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1955000966.X02Im RIS seit
31.05.1955