RS Vwgh 1955/5/31 0966/55

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Veröffentlicht am 31.05.1955
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13692;

Rechtssatz

Ein Bescheid liegt nur dann vor, wenn von der Behörde mit rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Wirkung über Rechtsverhältnisse der Partei in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wird.

*

B 31.5.1955, 966/55 #2;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1955000966.X02

Im RIS seit

31.05.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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