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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12698;Rechtssatz
Eine Vermögensmasse kann nur dann als ein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienendes Zweckvermögen die Befreiung von der Vermögensteuer und der Verögensabgabe in Anspruch nehmen, wenn eine rechtliche Bindung besteht, die den Eigentümer zu ihrer dauernden Verwendung für diese Zwecke verpflichtet, ihn also wirtschaftlich auf die Stellung eines Treuhänders oder Vermögensverwalters beschränkt. Eine bloß moralische auf Pietätsgründen beruhende Bindung genügt nicht.
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E 3.6.1955, 2031/53 #1 VwSlg 1177 F/1955;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002031.X01Im RIS seit
03.06.1955