RS Vwgh 1955/6/3 2031/53

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Veröffentlicht am 03.06.1955
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §24;
VermStG §3 Abs1 Z6;
VermStG §3 Abs1 Z7;

Beachte

y12698;

Rechtssatz

Eine Vermögensmasse kann nur dann als ein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienendes Zweckvermögen die Befreiung von der Vermögensteuer und der Verögensabgabe in Anspruch nehmen, wenn eine rechtliche Bindung besteht, die den Eigentümer zu ihrer dauernden Verwendung für diese Zwecke verpflichtet, ihn also wirtschaftlich auf die Stellung eines Treuhänders oder Vermögensverwalters beschränkt. Eine bloß moralische auf Pietätsgründen beruhende Bindung genügt nicht.

*

E 3.6.1955, 2031/53 #1 VwSlg 1177 F/1955;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002031.X01

Im RIS seit

03.06.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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