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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Auslegung eines Gesetzes hat in aller Regel von der Annahme auszugehen, daß der Gesetzgeber dann, wenn er dasselbe Wort verwendet, darunter auch denselben Begriff verstanden wissen will.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952000631.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016