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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §51 Abs3;Beachte
y11401;Rechtssatz
Marktstände auf Gemeindegrund fallen iSd BewG unter den Begriff des Grundvermögen und unterliegen deshalb der Grundsteuer. Die Befreiung von dieser unter dem Gesichtspunkt der Benützung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch greift hier nicht Platz.
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E 8.6.1955, 2254/52 #1 VwSlg 1178 F/1955
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1952002254.X01Im RIS seit
14.01.2002