RS Vwgh 2006/6/1 2005/07/0042

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §43 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs3;
FlVfGG §21;
FlVfGG §36;

Rechtssatz

Die Erlassung von (vorläufigen) Satzungen samt Wirtschaftsplänen (hier: Almwirtschaftplan und Weideordnung) und die dadurch geschaffene klare organisatorische und bewirtschaftungstechnische Struktur einer Agrargemeinschaft, insbesondere die in den Wirtschaftsplänen getroffenen Regelungen, dient regelmäßig den in § 6 Abs 3 Stmk AgrGG 1985 genannten Interessen (Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung, Erreichung einer pfleglichen Behandlung und Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der gemeinschaftlichen Grundstücke). Daraus folgt, dass nur in besonderen Fällen die Erlassung vorläufiger Satzungen bei einer unregulierten Agrargemeinschaft zur Wahrung dieser Interessen nicht als geboten erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070042.X01

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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