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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83 Abs1;Rechtssatz
Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Abgabenbehörde seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953000013.X01Im RIS seit
17.06.1955Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009