RS Vwgh 1955/6/22 2217/53

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Veröffentlicht am 22.06.1955
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10822;

Rechtssatz

Für ein Unternehmen, das von Todes wegen auf einen anderen Besitzer übergeht, kann ein Betriebsbestehenswert bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nur in Ansatz gebracht werden, wenn dieser Wert vom Erblasser oder seinem Rechtsvorgänger entgeltlich erworben oder durch besondere Aufwendungen geschaffen worden ist, oder wenn sich eine allgemeine Verkehrsauffassung für die Annahme eines solchen Betriebswertes gebildet hat (Hinweis E 28.2.1951, 2157/50, VwSlg 349 F/1951). *

E 22.6.1955, 2217/53 #1 VwSlg 1193 F/1955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1953002217.X01

Im RIS seit

22.06.1955
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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