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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §115 Abs3 impl;Rechtssatz
Erhöht die Behörde den steuerpflichtigen Gewinn, so hat sie auch die vom Steuerpflichtigen auf Grund seiner Steuererklärung gebildete Gewerberückstellung anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953002194.X01Im RIS seit
28.06.1955