RS Vwgh 2006/6/8 2005/03/0245

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13206000
E3L E13301300
95/01 Elektrotechnik

Norm

31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art6;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art19;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art22 Abs2;
32004L0108 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art4 Abs2;
32005H0292 Breitband-Kommunikation elektronische Z5;
32005H0292 Breitband-Kommunikation elektronische Z6;
EMVV 1995 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Die Maßnahmen nach Z 5 der Empfehlung 2005/292/EG zielen auf die Sicherstellung der Konformität, nicht (nur) auf das Abstellen von Störungen, die an konkreten Telekommunikationsanlagen verursacht werden. Da jedoch in Einzelfällen Störungen anderer Anlagen auch verursacht werden können, selbst wenn das Netz allen Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG genügt [Hinweis Empfehlung (05)04 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, Ausschuss für elektronische Kommunikation, vom 22. Juni 2005], verweist Z 6 der Empfehlung 2005/292/EG auf die Möglichkeit, bei festgestellter Konformität der Anlage Sondermaßnahmen iSd Art 6 Richtlinie 89/336/EWG (Hinweis § 5 EMVV 1995; Art 4 Abs 2 Richtlinie 2004/108/EG) in Erwägung zu ziehen; nur in diesem Fall setzen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für das Tätigwerden der zuständigen Behörde das Vorliegen der Störung einer konkreten Telekommunikationsanlage voraus.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030245.X06

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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