Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
In dem Verfahren, betreffend die Aufhebung einer Benützungsbewilligung gem § 68 Abs 3 AVG kommt, wenn die Benützungsbewilligung einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person erteilt worden war, neben dem Grundeigentümer auch dieser Person insbesondere dann Parteistellung zu, wenn sie die Räume, auf die sich die Benützungsbewilligung erstreckt, benützt.In dem Verfahren, betreffend die Aufhebung einer Benützungsbewilligung gem Paragraph 68, Absatz 3, AVG kommt, wenn die Benützungsbewilligung einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person erteilt worden war, neben dem Grundeigentümer auch dieser Person insbesondere dann Parteistellung zu, wenn sie die Räume, auf die sich die Benützungsbewilligung erstreckt, benützt.
Schlagworte
Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000834.X01Im RIS seit
16.12.2002