RS Vwgh 1955/9/13 0834/54

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Veröffentlicht am 13.09.1955
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §8 impl;
BauO Wr §128 Abs1;
BauO Wr §134 Abs5;
BauRallg impl;

Rechtssatz

In dem Verfahren, betreffend die Aufhebung einer Benützungsbewilligung gem § 68 Abs 3 AVG kommt, wenn die Benützungsbewilligung einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person erteilt worden war, neben dem Grundeigentümer auch dieser Person insbesondere dann Parteistellung zu, wenn sie die Räume, auf die sich die Benützungsbewilligung erstreckt, benützt.In dem Verfahren, betreffend die Aufhebung einer Benützungsbewilligung gem Paragraph 68, Absatz 3, AVG kommt, wenn die Benützungsbewilligung einer vom Grundeigentümer verschiedenen Person erteilt worden war, neben dem Grundeigentümer auch dieser Person insbesondere dann Parteistellung zu, wenn sie die Räume, auf die sich die Benützungsbewilligung erstreckt, benützt.

Schlagworte

Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000834.X01

Im RIS seit

16.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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