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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76;Beachte
y12661;Rechtssatz
Enhält sich ein befangenes Organ nicht der Ausübung des Amtes, dann sind die von einem solchen Verwaltungsorgan vorgenommenen Amtshandlungen an sich nicht rechtsungültig oder nichtig. Es kann jedoch die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane, sofern sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben, als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Instanzenzug der Verwaltung wie auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH geltend gemacht werden.
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E 16.9.1955, 1506/53 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001506.X02Im RIS seit
16.09.1955