RS Vwgh 1955/9/19 2906/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1955
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des § 51 AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.Eine eidesstättige Erklärung kann nicht als Beteiligtenvernehmung im Sinne des Paragraph 51, AVG gewertet werden, ihr kommt lediglich der Charakter eines Parteivorbringens zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954002906.X02

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten