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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §51;Rechtssatz
Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (§ 51 AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des § 69 Abs 1 lit a AVG angesehen werden.Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (Paragraph 51, AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954002906.X01Im RIS seit
30.03.2004