RS Vwgh 1955/9/19 2906/54

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Veröffentlicht am 19.09.1955
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51;
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;

Rechtssatz

Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (§ 51 AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des § 69 Abs 1 lit a AVG angesehen werden.Beteiligte und somit auch Parteien können zwar in einem Verwaltungsverfahren zum Zwecke der Beweisführung vernommen werden (Paragraph 51, AVG), ihre Angaben können aber nicht als "Zeugnis" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954002906.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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