RS Vwgh 1955/9/20 1201/55

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Veröffentlicht am 20.09.1955
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Ob dem Empfänger einer ungebührlichen Leistung ein Verschulden trifft, ist nicht in dem Verfahren über die Berichtigung der Leistung bzw. die Feststellung der Ungebühr, sondern in dem Verfahren nach § 54 KOVG, über die Verpflichtung zum Rückersatz ungebührlich bezogener Leistungen zu prüfen.Ob dem Empfänger einer ungebührlichen Leistung ein Verschulden trifft, ist nicht in dem Verfahren über die Berichtigung der Leistung bzw. die Feststellung der Ungebühr, sondern in dem Verfahren nach Paragraph 54, KOVG, über die Verpflichtung zum Rückersatz ungebührlich bezogener Leistungen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1955001201.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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