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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Betriebsanlagengenehmigung - Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde - basierend auf den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten - zum Ergebnis gelangt, dass durch die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn, darunter der Beschwerdeführerin, nicht herbeigeführt werde. Im gegenständlichen Provisorialverfahren ist daher von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin in Gestalt der behaupteten gesundheitlichen Schädigung nicht auszugehen. Darüber hinaus wird auch mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte "erhebliche finanzielle Schäden" zu gewärtigen, dem Konkretisierungserfordernis im Bezug auf den unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht entsprochen (Hinweis B 28. Dezember 2005, AW 2005/04/0082).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040011.A01Im RIS seit
11.08.2006