RS Vwgh 1955/9/22 1093/55

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Veröffentlicht am 22.09.1955
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40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Rechtssatz

§ 16 Abs 2 letzter Satz VStG verweist bezüglich der Festsetzung der Ersatzarreststrafe auf die allgemeinen Strafbemessungsregeln, die im § 19 VStG zu finden sind. Es gilt somit im Verwaltungsstrafrecht kein fester Umrechnungsschlüssel (wo ein solcher in einzelnen Verwaltungsvorschriften vorgesehen war, ist er durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze beseitigt worden). Nach den Grundsätzen des § 19 VStG ist es aber durchaus zulässig, (im vorliegenden Falle im Berufungsverfahren) sowohl die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe ebenfalls herabzusetzen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, das nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG verweist bezüglich der Festsetzung der Ersatzarreststrafe auf die allgemeinen Strafbemessungsregeln, die im Paragraph 19, VStG zu finden sind. Es gilt somit im Verwaltungsstrafrecht kein fester Umrechnungsschlüssel (wo ein solcher in einzelnen Verwaltungsvorschriften vorgesehen war, ist er durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze beseitigt worden). Nach den Grundsätzen des Paragraph 19, VStG ist es aber durchaus zulässig, (im vorliegenden Falle im Berufungsverfahren) sowohl die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe ebenfalls herabzusetzen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, das nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1955001093.X02

Im RIS seit

22.09.1955

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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